Handelspolitik & Zoelle · 18. Mai 2026

CBAM-Regelphase 2026: EU-Kommission legt Anrechnungsregeln für ausländische CO2-Preise vor

Im Mai 2026 veröffentlichte die EU-Kommission den lang erwarteten Durchführungsrechtsakt zur Anrechnung von CO2-Preisen aus Drittstaaten. Für Importeure von Stahl und Aluminium aus China wird CBAM damit konkret kostspielig.

Vom Berichtssystem zum Kostenfaktor: CBAM trifft China-Importe ab 2026 real

Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) in seiner Regelphase. Nach einer dreijährigen Übergangsphase, in der Importeure lediglich Emissionsdaten melden mussten, wird das Instrument nun kostenwirksam: Wer emissionsintensive Waren aus China einführt, muss künftig CBAM-Zertifikate erwerben und jährlich eine CBAM-Erklärung einreichen.

Im Mai 2026 veröffentlichte die EU-Kommission den zentralen ausstehenden Durchführungsrechtsakt zur Anrechnung von in Drittstaaten gezahlten CO2-Preisen und stellte ihn für vier Wochen zur öffentlichen Konsultation. Parallel dazu fand am 7. Mai 2026 ein Webinar der Generaldirektion TAXUD statt, das Exporteuren aus Drittländern erläuterte, wie Dekarbonisierungsmaßnahmen im CBAM-System angerechnet werden können. Zudem veröffentlichte die Kommission erstmals den CBAM-Zertifikatspreis für das erste Quartal 2026 auf einer eigens eingerichteten Seite ihres Webauftritts.

Welche Waren und Schwellenwerte gelten?

CBAM erfasst derzeit Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten in folgenden Sektoren:

  • Eisen und Stahl (Kapitel 72 KN, ausgewählte Positionen)
  • Aluminium (KN 7601 ff.)
  • Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität

Durch die im Rahmen des sogenannten Omnibus-I-Pakets beschlossene Vereinfachung gilt seit dem 1. Januar 2026 eine massenbasierte Bagatellschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr. Importeure unterhalb dieser Schwelle sind von den CBAM-Pflichten befreit. Laut GTAI fallen damit rund 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich heraus, während dennoch 99 Prozent der erfassten Emissionen abgedeckt bleiben.

Fristen und Zertifikatspreise im Überblick

Für das laufende Jahr 2026 gilt eine Sonderregelung beim Zertifikatskauf: Der Verkaufsstart für CBAM-Zertifikate ist auf den 1. Februar 2027 verschoben und erfolgt rückwirkend für das gesamte Jahr 2026. Der Preis je Zertifikat wird als vierteljährlicher Durchschnitt der EU-ETS-Auktionspreise des jeweiligen Einfuhrquartals berechnet. Die erste CBAM-Jahreserklärung für das Berichtsjahr 2026 ist bis zum 30. September 2027 einzureichen, nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. Mai.

Ab 2027 wird der Zertifikatspreis wöchentlich auf Basis der ETS-Auktionspreise der Vorwoche festgesetzt und im CBAM-Register veröffentlicht. Zugelassene CBAM-Anmelder müssen ab 2027 zudem sicherstellen, dass ihr Zertifikatsbestand am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn eingeführten grauen Emissionen abdeckt.

Anrechnung chinesischer CO2-Preise: noch keine Entlastung absehbar

Grundsätzlich können Importeure einen im Herstellungsland bereits gezahlten CO2-Preis auf die CBAM-Zertifikatspflicht anrechnen lassen, um eine Doppelbepreisung zu vermeiden. China verfügt zwar seit 2021 über ein nationales Emissionshandelssystem (ETS), das jedoch bislang nur den Stromsektor erfasst und deutlich niedrigere Preise aufweist als das EU-ETS. Für die meisten chinesischen Stahlhersteller und Aluminiumproduzenten dürfte die Anrechenbarkeit daher gering ausfallen. Die genauen Modalitäten regelt der im Mai 2026 zur Konsultation gestellte Durchführungsrechtsakt, dessen endgültige Fassung noch aussteht.

Was bedeutet das für Importeure?

Wer Stahl, Aluminium oder andere CBAM-relevante Waren aus China in die EU einführt und die Jahresschwelle von 50 Tonnen überschreitet, muss den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen. Anträge sind über das CBAM-Register zu stellen, zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Unternehmen, die noch keine Zulassung beantragt haben, sollten dies umgehend nachholen: Ohne gültigen Anmelderstatus sind Einfuhren von CBAM-Waren oberhalb der Schwelle nicht zulässig. Für die Kalkulation der Beschaffungskosten empfiehlt es sich, den aktuellen ETS-Preis als Orientierungsgröße für die künftigen Zertifikatskosten heranzuziehen und die Lieferanten in China frühzeitig um verifizierte Emissionsdaten zu bitten, da Standardwerte in der Regel ungünstiger ausfallen als tatsächlich gemessene Emissionen. Weiterführende Informationen bieten die DEHSt unter dehst.de sowie die EU-Kommission unter taxation-customs.ec.europa.eu.

CBAM CO2-Grenzausgleich Zölle China-Import Handelspolitik Stahl Aluminium

Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.

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