Handelspolitik & Zoelle · 9. Juli 2026

EU-Rat beschließt CBAM-Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Fertigwaren

Am 12. Juni 2026 einigte sich der EU-Rat auf eine Erweiterung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf rund 180 nachgelagerte Produkte. Für China-Importeure entstehen neue Pflichten.

Rat gibt grünes Licht für CBAM-Ausweitung auf Fertigwaren

Am 12. Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union seinen Standpunkt zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) verabschiedet. Kernpunkt ist die geplante Erstreckung des Mechanismus auf rund 180 nachgelagerte, stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse. Die EU-Kommission begrüßte die Einigung ausdrücklich und bezeichnete sie als wichtigen Schritt zur Stärkung des Instruments.

Bisher erfasst CBAM fast ausschließlich Grundmaterialien: Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität. Das Problem: EU-Hersteller, die diese Materialien zu Fertigprodukten verarbeiten, zahlen über das EU-Emissionshandelssystem (ETS) einen CO2-Preis, während Importeure vergleichbarer Fertigwaren aus Drittländern bisher nicht erfasst werden. Das schafft einen Wettbewerbsnachteil und birgt das Risiko, dass Produktion in Länder mit niedrigeren Klimastandards verlagert wird.

Welche Produkte sollen künftig erfasst werden?

Die EU-Kommission hatte im Dezember 2025 vorgeschlagen, CBAM auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt auszuweiten. Konkret genannt werden unter anderem:

  • Maschinen und Maschinenteile
  • Nägel, Schrauben und Verbindungselemente
  • Fahrzeugbauteile
  • Kabel und Drähte
  • Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke

Der Rat hat in seiner Ratsposition die Liste der neuen Produkte präzisiert und die Kommission beauftragt, künftig jährlich zu prüfen, welche weiteren nachgelagerten Produkte einbezogen werden könnten. Die genaue finale Produktliste wird erst nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament feststehen.

Neue Anti-Umgehungsmaßnahmen geplant

Neben der Produktausweitung enthält der Ratsbeschluss neue Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken. Vorverbrauchter Metallschrott soll künftig in den CBAM-Anwendungsbereich fallen. Zudem erhält die EU-Kommission erweiterte Befugnisse, bei Verdacht auf irreführende Meldepraktiken bei Hochrisikounternehmen einzugreifen. Der Rat hat außerdem die Bedingungen für vorübergehende Ausnahmen in außergewöhnlichen Umständen klarer definiert.

Parallel dazu gilt seit dem 1. Januar 2026 bereits die CBAM-Regelphase für die bisherigen Grundmaterialien: Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, benötigen den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und müssen ab 2027 jährliche CBAM-Erklärungen einreichen sowie CBAM-Zertifikate erwerben. Der Zertifikatskauf ist auf Februar 2027 verschoben, gilt aber rückwirkend für Einfuhren des Jahres 2026.

Was bedeutet das für Importeure?

Für deutsche Importeure von stahl- und aluminiumintensiven Fertigwaren aus China ist die Ratsentscheidung vom 12. Juni 2026 ein klares Warnsignal: Sobald das Europäische Parlament seinen Standpunkt verabschiedet und die Trilog-Verhandlungen abgeschlossen sind, könnten Produkte wie Maschinenkomponenten, Haushaltsgeräte oder Kabel erstmals unter CBAM fallen. Importeure sollten jetzt prüfen, ob ihre Produktpalette von der geplanten Ausweitung betroffen sein könnte, und die Emissionsdaten ihrer chinesischen Lieferanten frühzeitig anfordern. Die Beschaffung dieser Daten ist erfahrungsgemäß zeitaufwendig.

Für die bereits heute geltende CBAM-Regelphase (Grundmaterialien) ist die zuständige Behörde in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Aktuelle Informationen zur Zulassung, zu Zertifikatspreisen und zu Meldefristen finden Sie unter dehst.de. Weiterführende Hinweise zur CBAM-Ausweitung veröffentlicht die GTAI unter gtai.de/cbam.

CBAM CO2-Grenzausgleich Handelspolitik Stahl Aluminium EU-Kommission China-Import

Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.

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