Compliance & Zertifizierung · 4. Juni 2026

REACH-Beschränkung Siloxane D4/D5/D6: Verkaufsverbot gilt ab 6. Juni 2026

Seit dem 6. Juni 2026 dürfen Siloxane D4, D5 und D6 nicht mehr in Konzentrationen ab 0,1 Gew.-% in Stoffen oder Gemischen in Verkehr gebracht werden. Importeure kosmetischer und industrieller Produkte aus China müssen ihre Lieferantendokume

Verkaufsverbot für D4, D5 und D6 ab 6. Juni 2026 in Kraft

Für Importeure kosmetischer Mittel, Reinigungsprodukte und industrieller Gemische aus China ist ein wichtiger Stichtag eingetreten: Seit dem 6. Juni 2026 gilt das erweiterte Verbot für die zyklischen Siloxane Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) gemäß der EU-Verordnung 2024/1328 vom 16. Mai 2024. Die Änderungsverordnung hat den Eintrag 70 in Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 neu gefasst und erheblich ausgeweitet.

Konkret dürfen D4, D5 und D6 seit diesem Datum weder als Stoff noch als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes in Verkehr gebracht werden. Bisher erfasste Eintrag 70 lediglich D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln. Neu ist zum einen die Einbeziehung von D6, zum anderen die deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs über abwaschbare Kosmetika hinaus auf Stoffe und Gemische allgemein.

Warum das China-Importe direkt betrifft

Siloxane der D-Reihe werden in der chemischen Industrie Chinas breit eingesetzt: als Trägerstoffe in Haarpflegeprodukten, Hautcremes und Deodorants, als Gleitmittel in Industriegemischen sowie als Prozesshilfsstoffe in der Textilreinigung. Produkte, die in China unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt und anschließend in die EU importiert werden, fallen unter die Beschränkung, sobald die Konzentrationsschwelle von 0,1 Gew.-% überschritten wird.

Die IHK Karlsruhe wies am 26. Mai 2026 ausdrücklich darauf hin, dass die Verordnung eine Vielzahl von Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen enthält, etwa für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere sowie Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymeren. Importeure müssen daher im Einzelfall prüfen, ob ihre Produktkategorie unter eine dieser Ausnahmen fällt.

Regelungslücke bei importierten Erzeugnissen bleibt bestehen

Zu beachten ist eine wichtige Abgrenzung: Die neue Beschränkung in Anhang XVII gilt für Stoffe und Gemische. Fertige Erzeugnisse (also feste Produkte, aus denen Stoffe nicht freigesetzt werden sollen) fallen nicht unter Anhang XVII, sondern könnten allenfalls über Anhang XIV (Zulassungspflicht) oder die SVHC-Kandidatenliste reguliert werden. Für Importeure von Fertigprodukten, die Siloxane als Bestandteil enthalten, gelten daher andere Prüfpfade. Die Abgrenzung zwischen Gemisch und Erzeugnis ist in der Praxis nicht immer eindeutig und sollte im Zweifel mit dem REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) geklärt werden.

Gleichzeitig: neue REACH-Beschränkung zu 2,4-Dinitrotoluol

Ebenfalls am 11. Mai 2026 trat eine weitere Änderung des Anhangs XVII in Kraft: Mit der Änderungsverordnung 2026/859 wurde eine neue Ziffer 83 zu 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen eingeführt. Dieser Stoff ist in der EU nicht mehr in Produktion, kann aber in importierten Erzeugnissen enthalten sein, da Erzeugnisse bislang nicht unter Anhang XIV fielen. Die EU schließt damit eine Regelungslücke gezielt für den Import. Eine einjährige Übergangsfrist ist vorgesehen.

Was bedeutet das für Importeure?

Importeure, die kosmetische Mittel, Reinigungsprodukte, Pflegegemische oder industrielle Formulierungen aus China beziehen, sollten unverzüglich ihre Lieferanten nach dem Gehalt an D4, D5 und D6 befragen und entsprechende Analysezertifikate oder Sicherheitsdatenblätter anfordern. Liegt der Gehalt eines dieser Stoffe bei 0,1 Gew.-% oder darüber, ist das Produkt seit dem 6. Juni 2026 nicht mehr verkehrsfähig in der EU, sofern keine der definierten Ausnahmen greift. Bestehende Lagerbestände, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, sind von der Beschränkung nicht rückwirkend betroffen.

Für verbindliche Auskünfte zur Einstufung Ihrer Produkte wenden Sie sich an den nationalen REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der BAuA (www.reach-clp-biozid-helpdesk.de) oder an die zuständige IHK. Den vollständigen Text des REACH-Anhangs XVII stellt die BAuA auf ihrer Website bereit.

REACH Compliance Chemikalienrecht Siloxane Importpflichten EU-Verordnung

Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

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