Die EU hebt die Zollfreigrenze für Pakete unter 150 Euro auf. Ab 1. Juli 2026 fällt pro Warenart in einer Sendung ein pauschaler Zollsatz von 3 Euro an. 91 Prozent der betroffenen Pakete stammen aus China.
Zum 1. Juli 2026 tritt eine der folgenreichsten Änderungen im EU-Zollrecht für den grenzüberschreitenden E-Commerce in Kraft. Die bisherige Zollbefreiung für Kleinsendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro entfällt. An ihre Stelle tritt ein vorläufiger pauschaler Zollsatz von 3 Euro je Warenart (Tarifposition) pro Sendung. Die Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EU) 2026/382 und die Verordnung (EU) 2026/1200, beide im Amtsblatt der EU vom 18. Februar 2026 veröffentlicht.
Der EU-Rat hatte die Neuregelung am 11. Februar 2026 formell gebilligt, nachdem der Beschluss bereits am 12. Dezember 2025 gefasst worden war. Die Übergangslösung gilt zunächst bis zum 1. Juli 2028 und kann verlängert werden. Sie soll so lange bestehen, bis der geplante EU-Zolldatenhub (EUCDH) operativ ist und normale Zolltarife vollautomatisiert erhoben werden können.
Der Hintergrund der Regelung ist eindeutig: 91 Prozent aller Kleinsendungen, die in die EU eingeführt werden, stammen aus China. Laut Europäischer Kommission hat sich das Volumen solcher Pakete seit 2022 jedes Jahr verdoppelt. Im Jahr 2024 gelangten 4,6 Milliarden Kleinsendungen auf den EU-Markt, die bislang zollfrei blieben. Die Maßnahme richtet sich damit faktisch in erster Linie gegen chinesische Plattformen und deren Direktversand an europäische Endverbraucher.
Der neue Zollsatz gilt für alle Sendungen, deren Verkäufer bei der Import One Stop Shop (IOSS) der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. Das betrifft laut EU-Kommission rund 93 Prozent der gesamten E-Commerce-Ströme in die EU.
Entscheidend für die Zollberechnung ist die 6-stellige HS-Unterposition (Harmonisiertes System). Pro Warenart in einer Sendung werden 3 Euro fällig, unabhängig von der Stückzahl. Ein Paket mit einem Baumwoll-T-Shirt und zwei Paar Sportschuhen enthält zwei verschiedene Tarifpositionen und wird daher mit insgesamt 6 Euro verzollt. Enthält ein Paket hingegen nur Waren einer einzigen Tarifposition, beläuft sich der Zoll auf 3 Euro, unabhängig vom Warenwert unterhalb der 150-Euro-Grenze.
Für die Entrichtung des Zolls ist laut IHK Regensburg die Nutzung eines Zoll-Aufschubkontos und damit die Bewilligung zur Gesamtsicherheit erforderlich. Unternehmen, die im Fernabsatzverkehr tätig sind, sollten diese Bewilligung rechtzeitig beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragen.
Die neue 3-Euro-Pauschale ist ausdrücklich von der separat diskutierten Handling Fee zu unterscheiden, die im Rahmen des umfassenderen EU-Zollreformpakets beraten wird. Beide Instrumente können nebeneinander bestehen. Die Handling Fee ist noch nicht beschlossen; die Zollpflicht ab 1. Juli 2026 hingegen ist geltendes Recht.
Für deutsche Unternehmen, die Waren aus China direkt an Endkunden in der EU versenden oder als Marktplatzbetreiber fungieren, ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf: Zollanmeldeprozesse müssen auf die neue Tarifpositions-Logik umgestellt, Zoll-Aufschubkonten beantragt und Kalkulationen angepasst werden. Auch Logistikdienstleister, die Kleinsendungen aus China bündeln oder als Zollanmelder auftreten, müssen ihre IT-Systeme auf die HS-basierte Positionserfassung vorbereiten.
Für Fragen zur konkreten Umsetzung, zur Beantragung von Aufschubkonten und zur Einreihung von Waren in den Zolltarif empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) sowie den IHK-Außenwirtschaftsreferaten. Weiterführende Informationen stellt auch Germany Trade and Invest (GTAI) unter gtai.de bereit.
Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Johnny Wan.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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