Compliance & Zertifizierung · 15. Juni 2026

EU-Verpackungsverordnung PPWR: Diese Pflichten gelten ab 12. August 2026

Die VO (EU) 2025/40 löst ab 12. August 2026 die alte Verpackungsrichtlinie ab. Importeure aus China müssen Konformität nachweisen, Schadstoffe begrenzen und eigene Kontaktdaten auf Verpackungen angeben.

Neue Verordnung ersetzt 30 Jahre alte Richtlinie

Am 22. Januar 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle , kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) , im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten gilt sie ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab, die seit 1994 in Kraft war. In Deutschland bleibt das Verpackungsgesetz (VerpackG) bis zur nationalen Umsetzung durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) maßgeblich.

Ein wesentlicher Unterschied zur alten Richtlinie: Die PPWR macht keine Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Verpackungen. Gewerbliche Verpackungen fallen damit ebenfalls unter fast alle Regelungen der Verordnung , ein Punkt, der für Importeure verpackter Waren aus China besondere Relevanz hat.

Was ab August 2026 konkret gilt

Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 treten die grundlegenden Regeln zur Konformitätsbewertung von Verpackungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR in Kraft. Für Importeure sind insbesondere folgende Anforderungen relevant:

  • Schadstoffbeschränkungen (Art. 5): Der gemeinsame Höchstwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen liegt bei 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten ab dem 12. August 2026 zusätzlich PFAS-Grenzwerte: höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb. Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich.
  • Konformitätsbewertung und technische Dokumentation: Importeure müssen sicherstellen, dass der Erzeuger seinen Pflichten nachgekommen ist. Dazu gehört eine technische Dokumentation mit allgemeiner Beschreibung der Verpackung, Fertigungszeichnungen und Materialangaben sowie Verweisen auf angewandte harmonisierte Normen.
  • Kennzeichnung mit Importeursdaten: Werden Verpackungen importiert, muss der Importeur dafür sorgen, dass der Erzeuger seinen Pflichten nachgekommen ist. Zusätzlich muss der Importeur selbst seinen Namen, seine Marke und seine Postanschrift auf der Verpackung oder mittels eines QR-Codes angeben.
  • Wiederverwendbarkeit (Art. 11): Verpackungen gelten ab dem 12. August 2026 nur dann als wiederverwendbar, wenn sie bestimmte Anforderungen hinsichtlich Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Wiederbefüllbarkeit und Recyclingfähigkeit am Lebensende erfüllen.

Leitlinien der EU-Kommission vom März 2026

Am 30. März 2026 hat die Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission Leitlinien und FAQs zur PPWR veröffentlicht. Darin wird unter anderem klargestellt, wann ein Unternehmen als Erzeuger oder Hersteller gilt und welche Gegenstände als Verpackung im Sinne der PPWR einzustufen sind. Die Leitlinien ersetzen, ergänzen oder ändern die Verordnung selbst nicht, bieten aber Orientierung bei der praktischen Umsetzung. Die Kommission aktualisiert das FAQ-Dokument fortlaufend.

Zu beachten ist: Viele Detailregelungen der PPWR erfordern noch Durchführungsrechtsakte, von denen rund 30 Ermächtigungsgrundlagen in der Verordnung enthalten sind. Einige dieser Konkretisierungen werden erst 2030 oder später erlassen. So müssen Verpackungen frühestens ab dem 12. August 2028 mit einer harmonisierten Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein.

Was bedeutet das für Importeure?

Wer verpackte Waren aus China in die EU einführt, gilt nach der PPWR als Importeur und ist damit Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung. Die Pflicht zur Konformitätsprüfung liegt beim Importeur: Nicht-konforme Verpackungen dürfen nicht weitervertrieben werden. Importeure sollten ihre chinesischen Lieferanten bereits jetzt auf die neuen Schadstoffgrenzwerte, insbesondere bei lebensmittelberührenden Verpackungen, sowie auf die Dokumentationspflichten ansprechen und entsprechende Nachweise vertraglich vereinbaren.

Für Fragen zur nationalen Umsetzung und zur Rolle als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der zuständigen IHK sowie der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die ZSVR hat einen Entscheidungsbaum zur Herstellerbestimmung veröffentlicht. Weiterführende Informationen stellt auch die DIHK in ihrem Merkblatt zur PPWR bereit.

EU-Verpackungsverordnung PPWR Compliance Importpflichten Verpackung Kreislaufwirtschaft

Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

Ansprechpartner

Foto: Peter Hillig - CEO & General Manager (Deutschland)

Peter Hillig

Geschäftsführer (Deutschland)

Foto: Jan Hillig - CEO & General Manager (Deutschland)

Jan Hillig

Geschäftsführer (Deutschland)

Foto: Wendy Juan Tang - CFO / HR Manager (China)

Wendy Juan Tang

CFO / HR Manager (China)

Foto: Johnny Wan - Operations Manager (China)

Johnny Wan

Operations Manager (China)

Senden Sie uns eine Nachricht



Kunden-Login Gespräch vereinbaren Cookie Einstellungen