Ab dem 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Für Importeure aus China gelten neue Pflichtenkataloge, erweiterte Konformitätspflichten und strengere Anforderungen bei Hochrisiko-
Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ab dem 20. Januar 2027 gilt sie verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt vollständig die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Da die Verordnung als EU-Verordnung direkt anwendbar ist, entfällt der Umweg über nationales Recht: Die Anforderungen gelten EU-weit einheitlich, ohne Umsetzungsspielräume für einzelne Mitgliedstaaten.
Für Unternehmen, die Maschinen und maschinennahe Produkte aus China importieren, bedeutet das: Die verbleibende Vorbereitungszeit bis zum Stichtag beträgt weniger als sieben Monate. Wer jetzt noch keine Compliance-Prüfung eingeleitet hat, riskiert, zum Stichtag nicht lieferfähig zu sein.
Eine der wesentlichen Neuerungen gegenüber der alten Maschinenrichtlinie betrifft die Rolle der Importeure direkt: Neben Herstellern werden in der Maschinenverordnung nun auch explizit Importeure (Einführer), (Online-)Händler und Bevollmächtigte als Wirtschaftsakteure mit eigenem Pflichtenkatalog genannt. Bislang war die Maschinenrichtlinie primär auf Hersteller ausgerichtet; Importeure wurden nur mittelbar erfasst.
Konkret bedeutet das unter anderem:
Artikel 6 der Maschinenverordnung legt Klassifizierungsregeln für sogenannte Hochrisiko-Maschinen fest. Anhang I der Verordnung listet die betroffenen Kategorien auf und unterteilt sie in Teil A und Teil B. Maschinen, die unter Anhang I Teil A fallen, müssen zwingend von einer unabhängigen, benannten Stelle geprüft und zertifiziert werden, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Dazu zählen unter anderem Maschinen mit KI-basierten Sicherheitsbauteilen wie Industrieroboter und kollaborative Roboter (Cobots).
Wer solche Produkte aus China bezieht, muss frühzeitig klären, ob der Hersteller bereits eine entsprechende Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle veranlasst hat. Kapazitätsengpässe bei Prüfstellen sind erfahrungsgemäß in den Monaten vor einem Stichtag zu erwarten.
Die Maschinenverordnung kodifiziert erstmals den Begriff der wesentlichen Veränderung (Artikel 18): Jede vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Änderung einer Maschine nach dem Inverkehrbringen, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, gilt als wesentliche Veränderung. Wer eine solche Änderung vornimmt, wird ausdrücklich zum Hersteller mit allen damit verbundenen Pflichten. Das ist für Importeure relevant, die Maschinen vor dem Weiterverkauf anpassen oder konfigurieren.
Importeure von Maschinen und maschinennahen Produkten aus China sollten jetzt prüfen, ob ihre Lieferanten die neuen Anforderungen der Maschinenverordnung bereits in der Produktentwicklung und Dokumentation berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die Maschinen unter Anhang I fallen und damit eine Drittprüfung durch eine benannte Stelle erforderlich ist. Für Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden, gilt noch die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Danach ist ausschließlich die neue Verordnung maßgeblich.
Weiterführende Informationen und Beratung erhalten Sie bei den zuständigen IHKs sowie über den zuständigen Bereich der EU-Kommission. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zudem ein Interpretationspapier zur wesentlichen Veränderung von Maschinen veröffentlicht, das bei der praktischen Umsetzung hilft.
Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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