Am 26. Juni 2026 hat der EU-Rat die Umsetzungsverordnungen zum Turnberry-Deal förmlich angenommen. Für Importeure aus China entstehen dadurch neue Wettbewerbsrisiken im EU-Binnenmarkt.
Am 26. Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union die beiden Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA förmlich angenommen. Sobald die Texte im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, treten die Zollsenkungen für Einfuhren aus den USA in Kraft. Die Verordnungen lagen zum Redaktionsschluss noch nicht im Amtsblatt vor; eine Vorabversion hat die EU-Kommission bereits publiziert. Das Inkrafttreten erfolgt einen Tag nach Veröffentlichung.
Grundlage ist das sogenannte Turnberry-Deal-Paket, auf das sich die EU-Kommission und die USA im August 2025 grundsätzlich verständigt hatten. Am 20. Mai 2026 erzielten Europäisches Parlament und Rat eine vorläufige Einigung über die Umsetzungsverordnungen; nun folgte die förmliche Annahme durch den Rat.
Die Einigung umfasst im Wesentlichen drei Elemente:
Für Unternehmen, die Waren aus China in die EU importieren und teilweise auch in die USA weiterliefern, ist die Wettbewerbsdimension des Deals relevant. Laut einer Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) vom Mai 2026 lag der effektive US-Zollsatz auf EU-Importe zwischen April 2025 und Februar 2026 bei durchschnittlich 7,8 Prozent, während er für Waren aus China knapp 37 Prozent betrug. Der Deal verschafft europäischen Exporteuren damit einen strukturellen Kostenvorteil gegenüber chinesischen Wettbewerbern auf dem US-Markt.
Gleichzeitig weist das IW auf eine Einschränkung hin: Nach dem Supreme-Court-Urteil vom Februar 2026, das IEEPA-Zölle für rechtswidrig erklärte, sank Chinas effektiver Zollsatz um fast neun Prozentpunkte, während die EU nur von einem Rückgang um rund einen Prozentpunkt profitierte. Der Vorteil der EU gegenüber China ist damit geringer als zunächst erwartet.
Nicht alle Sektoren profitieren gleichermaßen: Für Maschinenbauprodukte stieg der effektive EU-Zollsatz nach dem Deal auf durchschnittlich 12,6 Prozent, da die USA stahlhaltige Maschinen als Stahlprodukte einstufen und mit dem 50-Prozent-Stahl-Zusatzzoll belegen.
Ein für Importeure aus China praktisch wichtiger Punkt: Die EU und die USA werden gemeinsame Ursprungsregeln für die Vereinbarung noch ausarbeiten. Bis dahin gelten die Regelungen des nichtpräferenziellen Ursprungs gemäß Artikel 59 des Unionszollkodex (UZK). Waren, die in der EU lediglich be- oder verarbeitet werden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erlangen, können die Zollvorteile des Deals nicht beanspruchen.
Für deutsche Unternehmen, die Waren aus China beziehen und in der EU vermarkten, ergeben sich zwei Risiken: Erstens könnten chinesische Hersteller, die bislang stark in die USA exportiert haben, ihre Absatzmengen stärker auf den EU-Binnenmarkt umlenken, was den Wettbewerbsdruck auf EU-Märkten erhöht. Zweitens sollten Importeure prüfen, ob ihre Lieferketten von den neuen Ursprungsregeln betroffen sind, sobald diese final festgelegt werden. Unternehmen, die Vorprodukte aus China in der EU weiterverarbeiten und dann in die USA exportieren, sollten die Ursprungsfrage frühzeitig mit ihrem Zollberater oder der zuständigen IHK klären.
Die GTAI beobachtet die Entwicklung fortlaufend. Offizielle Informationen zu den Verordnungen und deren Inkrafttreten veröffentlicht die EU-Kommission unter trade.ec.europa.eu. Fragen zum nichtpräferenziellen Ursprung beantwortet der deutsche Zoll unter zoll.de.
Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
Geschäftsführer (Deutschland)
Geschäftsführer (Deutschland)
CFO / HR Manager (China)
Operations Manager (China)