Compliance & Zertifizierung · 17. August 2026

PPWR seit 12. August 2026: Prüfpflichten für Verpackungs-Importeure

Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Für Einführer aus Drittländern entstehen Prüf-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten mit Fristen im September und November.

Bild: KI-generiert

Geltungsbeginn am 12. August 2026, nationales Recht angepasst

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie ab. Parallel dazu ist das deutsche Verpackungsgesetz mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), geregelt in Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 17. Juli 2026.

Für Verpackungen und verpackte Produkte, die ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, sind die materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sowie der Artikel 24 und 27 PPWR maßgeblich. Die Kennzeichnung mit einem Identifikationsmerkmal, etwa einer Chargen- oder Seriennummer, und mit den Kontaktangaben von Erzeuger beziehungsweise Importeur ist seit diesem Datum verbindlich. Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung folgt erst ab August 2028.

Artikel 18 verlagert konkrete Prüfpflichten auf den Einführer

Importeur im Sinne der PPWR ist, wer Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Wer Ware dagegen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bezieht und weitervertreibt, gilt nur als Vertreiber. Nach Artikel 18 PPWR muss der Importeur prüfen, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, ob die technische Dokumentation vorliegt und ob eine EU-Konformitätserklärung erstellt wurde. Eine Kopie dieser Erklärung ist bereitzuhalten. Zusätzlich muss der Importeur eigene Angaben zu Name, Handelsmarke und Postanschrift auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen anbringen und sicherstellen, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen. Verändert ein Importeur eine Verpackung so weitgehend, dass die Konformität betroffen sein kann, wird er nach Artikel 21 PPWR selbst zum Erzeuger mit den entsprechenden Pflichten. Als Konformitätsbewertungsverfahren sieht die Verordnung ausschließlich die interne Fertigungskontrolle vor.

Stoffgrenzwerte und Fristen im Herstellerregister

Materiell greifen seit dem Geltungsbeginn Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe: Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sind PFAS auf höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und 250 ppb in der Summe begrenzt; bei einem Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg ist ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich.

Im deutschen Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister gelten gestaffelte Termine: Wer erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis zum 12. September 2026 eintragen. Bestehende Registrierungen können bis zum 12. November 2026 überarbeitet werden. Registrierung und Datenmeldung nach § 6 und § 9 VerpackDG dürfen nicht auf Dritte übertragen werden. Fehlt die Registrierung, besteht ein Vertriebsverbot, zudem drohen Bußgelder.

Was das für deutsche Importeure bedeutet

Wer verpackte Waren aus China bezieht, sollte die Dokumentenlage entlang der Lieferkette jetzt abgleichen: Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Stoffnachweise müssen vom chinesischen Erzeuger kommen, die Verantwortung für das Inverkehrbringen bleibt aber beim Einführer. Ein vorgeschriebenes Formular für die Konformitätserklärung existiert nicht, was den Abstimmungsaufwand mit Lieferanten erhöht. Vertragliche Absicherung gegen Nichtkonformität des Erzeugers sowie ein System zur Erfassung von Verpackungsdaten sind praktikable Ansatzpunkte.

Zur Einordnung der eigenen Rolle und zu den Registrierungspflichten informieren die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die IHKs und die EU-Kommission, die Leitlinien und einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog zur PPWR veröffentlicht hat. Beide Dokumente sind nicht rechtsverbindlich. Viele Detailanforderungen werden erst durch Durchführungs- und delegierte Rechtsakte konkretisiert, weshalb die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen ist.

PPWR Verpackungsrecht Compliance Importeurspflichten

Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

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