Seit dem 10. August 2026 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929: vorläufige Antidumpingzölle auf Schweißdraht aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in China.
Bild: KI-generiert
Die Europäische Kommission hat den Handelsschutz bei Schweißzusatzwerkstoffen verschärft. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vom 7. August 2026 wurden vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die Verordnung stützt sich auf die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 und wurde im Amtsblatt vom 10. August 2026 veröffentlicht.
Eingeleitet hatte die Kommission das Verfahren am 11. Dezember 2025, nachdem am 29. Oktober 2025 mehrere Hersteller aus der Union Antrag gestellt hatten. In die Stichprobe der Unionshersteller wurden vier Unternehmen einbezogen, auf die 29 Prozent der Produktion und 24 Prozent der Verkäufe in der Union entfielen. Für die Ermittlung des Normalwerts zog die Kommission Malaysia als repräsentatives Land heran, unter anderem weil dort Einfuhren des Vormaterials Walzdraht verfügbar waren und keine besonderen Handelsverzerrungen bekannt sind.
Erfasst ist Draht aus Mangan-Silicium-Stahl mit einem Querschnittsdurchmesser von 0,6 mm bis 4 mm, mit höchstens 0,2 Prozent Kohlenstoff, 0,6 bis 1,4 Prozent Silicium und 0,9 bis 1,9 Prozent Mangan, auch verkupfert, bronziert oder mit einem Schmiermittel auf Wachs- oder Ölbasis überzogen. Die Ware wird derzeit in den KN-Code ex 7229 20 00 (TARIC-Code 7229 20 00 10) eingereiht. Sie dient als Schweißzusatzwerkstoff und findet sich unter anderem im Bauwesen, im Fahrzeugbau, im Schiffbau, in der Luftfahrt, in der Windenergie und in der Elektrotechnik. Die Betroffenheit hängt damit an messbaren Legierungsanteilen, nicht am Handelsnamen des Produkts.
Bereits vor der Einführung der vorläufigen Zölle hatte die Kommission die Einfuhren überwachen lassen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 vom 9. Februar 2026 wurden die Zollbehörden zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren angewiesen; die Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung. Nach der Einleitungsbekanntmachung kann dies zur rückwirkenden Erhebung endgültiger Zölle auf die erfassten Einfuhren führen. Sendungen, die seit Februar abgefertigt wurden, sind also nicht automatisch aus dem Risiko.
Die Untersuchung prüft zusätzlich Rohstoffverzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung: Walzdraht macht laut Antrag mehr als 17 Prozent der Herstellkosten aus und unterliegt in China einer gestrichenen Mehrwertsteuererstattung. Der Abschluss des Verfahrens ist nach der Grundverordnung innerhalb von 14 Monaten nach der Einleitungsbekanntmachung vorgesehen, also bis Anfang 2027.
Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Ware unter die Warendefinition fällt. Maßgeblich sind Durchmesser sowie die Gehalte an Kohlenstoff, Silicium und Mangan laut Werkszeugnis, nicht die Artikelbezeichnung des Lieferanten. Klären Sie anschließend, welcher TARIC-Zusatzcode für Ihren Hersteller gilt, denn Antidumpingzölle werden regelmäßig unternehmensspezifisch festgesetzt; nicht namentlich in der Verordnung aufgeführte Hersteller unterliegen dem Satz für alle übrigen Unternehmen. Die genauen Sätze und Codes entnehmen Sie dem verfügenden Teil der Verordnung.
Kalkulatorisch relevant sind zwei Punkte: Vorläufige Zölle werden über Sicherheitsleistungen abgesichert und binden Liquidität, und die seit Februar laufende zollamtliche Erfassung kann eine spätere Nacherhebung auslösen. Sprechen Sie Preisgleitklauseln und Zolltragung mit Ihren Lieferanten an. Für die verbindliche Einreihung ist eine verbindliche Zolltarifauskunft der Zollverwaltung der Weg, für Verfahrensfragen sind das zuständige Hauptzollamt, die IHK sowie die Informationsangebote von Zoll und GTAI die richtigen Anlaufstellen.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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