Handelspolitik & Zoelle · 24. August 2026

Stahlimporte: Melt-and-Pour-Nachweis wird ab 1. Oktober 2026 Pflicht

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Einführer von Stahlerzeugnissen das Land des Schmelzens und Gießens belegen. Der Durchführungsrechtsakt zu den Nachweisen wird bis 31. August erwartet.

Bild: KI-generiert

Mit der neuen EU-Stahlschutzverordnung hat sich zum Sommer die Zollbelastung für Stahleinfuhren spürbar verschoben. Die zweite, administrativ anspruchsvollere Stufe steht jedoch erst bevor: Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Einführer nachweisen, in welchem Land der eingesetzte Stahl erstmals geschmolzen und gegossen wurde. Der dafür maßgebliche Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission wird bis Ende August erwartet.

Was ab dem 1. Oktober beim Zoll vorzulegen ist

Die Verordnung (EU) 2026/1384 wurde am 24. Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Sie sieht vor, dass der Einführer der in Anhang I gelisteten Warenkategorien zum Zeitpunkt der Einfuhr überprüfbare Nachweise vorlegt, etwa eine Walzwerksbescheinigung, aus der das Land hervorgeht, in dem Rohstahl oder Roheisen zunächst in flüssiger Form erzeugt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde. Erfasst sind neben fertigen Stahlprodukten auch Halbfertigerzeugnisse. Einfuhren aus dem EWR bleiben zwar von den Zusatzzöllen ausgenommen, unterliegen der Melt-and-Pour-Anforderung aber ebenfalls.

Durchführungsrechtsakt bis 31. August erwartet

Welche Dokumente konkret akzeptiert werden, legt die EU-Kommission per Durchführungsrechtsakt fest. Die Verordnung verpflichtet sie dabei ausdrücklich, die besondere Situation von KMU zu berücksichtigen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden; der erste dieser Rechtsakte ist spätestens am 31. August 2026 zu erlassen. Vorbereitet wurde er durch eine Konsultation, die vom 4. Juni bis zum 2. Juli 2026 lief und sich an Stahlerzeuger, Verwender, Händler und Importeure richtete. Nach Angaben der Kommission soll der Rechtsakt zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Perspektivisch kann das Schmelz- und Gießland auch bei der Zuteilung länderspezifischer Kontingente berücksichtigt werden, hierzu enthält die Verordnung einen Prüfauftrag.

Verarbeitung in Drittländern ändert nichts am Ergebnis

Die Regel zielt auf Umgehungen über Zwischenstationen. Wird Stahl in China erschmolzen, in der Türkei zu Blechen weiterverarbeitet und dann in die EU eingeführt, lautet das Melt-and-Pour-Land China; die Türkei gilt lediglich als Verarbeitungsland. Wichtig für die Praxis: Die Melt-and-Pour-Regel ersetzt die zollrechtlichen Ursprungsregeln nicht, Nachweise zum handelspolitischen und präferenziellen Ursprung sind unverändert zu erbringen. Wirtschaftlich relevant ist das, weil die Gesamtkontingentsmenge auf 18.345.922 Tonnen begrenzt wurde, rund 47 Prozent weniger als in der Vorperiode, und außerhalb der Kontingente ein Zollsatz von 50 Prozent greift. Die Kontingente werden quartalsweise nach dem Windhundprinzip verwaltet, Restmengen lassen sich über die EU-Datenbank QUOTA abfragen.

Was das für deutsche Importeure bedeutet

Für Unternehmen, die Stahlerzeugnisse oder Halbzeug aus China oder über asiatische und türkische Verarbeiter beziehen, entsteht bis Oktober ein konkreter Dokumentationsbedarf. Sinnvoll ist es, die betroffenen Zolltarifnummern gegen Anhang I abzugleichen, die Kontingentauslastung laufend zu beobachten und mit den Lieferanten verbindlich zu klären, wer welche Werksprüfzertifikate in welcher Form entlang der Kette weiterreicht. Bestehende Rahmenverträge und Bestellunterlagen sollten entsprechend ergänzt werden, bevor die ersten Sendungen im vierten Quartal gestellt werden.

Da die konkreten Nachweisanforderungen erst mit dem Durchführungsrechtsakt feststehen, empfiehlt sich die Auswertung der Veröffentlichungen im Amtsblatt sowie der Hinweise von Zoll, GTAI und der zuständigen IHK. Bei Zweifelsfragen zur Einreihung, zur Kontingentanmeldung oder zu Nachweisformaten ist das zuständige Hauptzollamt die richtige Adresse.

Stahl EU-Schutzmaßnahmen Zoll Importcompliance

Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

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