Compliance & Zertifizierung · 31. August 2026

Digitaler Produktpass: EU-Register online, Importeure melden Kennung an Zoll

Seit dem 19. Juli 2026 läuft das zentrale EU-Register für digitale Produktpässe. Ein Entwurf der Durchführungsverordnung zeigt, welche Registrierungspflichten auf Importeure zukommen.

Bild: KI-generiert

Seit dem 19. Juli 2026 ist das EU-weite Register für digitale Produktpässe (DPP) in Betrieb. Damit steht die zentrale Infrastruktur, über die die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 Produktdaten für Marktüberwachung und Zollabfertigung zugänglich machen soll. Für Unternehmen, die Waren aus Drittländern einführen, ist vor allem eine Detailregelung relevant: Die Registrierungskennung betroffener Produkte ist an die Zollbehörden zu übermitteln.

Was im Register hinterlegt wird

Das Register speichert nicht den vollständigen Datensatz eines Produkts, sondern die eindeutige Produktkennung. Diese Kennung gibt Auskunft darüber, ob für ein Produkt ein digitaler Produktpass existiert und an welchem Ort die Daten abgelegt sind. Ergänzend entsteht ein öffentlich zugängliches Webportal, über das Informationen aus den Produktpässen abhängig von den jeweiligen Zugriffsrechten gesucht und verglichen werden können. Die Registrierung ist für alle Produktgruppen verpflichtend, für die der digitale Produktpass eingeführt ist; darüber hinaus ist eine freiwillige Datenhinterlegung möglich. Details fasst die IHK Nord Westfalen zusammen.

Entwurf der Durchführungsverordnung geht über ein Meldesystem hinaus

Die EU-Kommission hat einen Entwurf der Durchführungsverordnung für das DPP-Register veröffentlicht. Nach der Auswertung der IHK Ulm sieht der Entwurf unter anderem eine Verifizierung als Voraussetzung für die Registrierung sowie eine verpflichtende Registrierung der Produktpässe je Produktgruppe vor. Der Aufwand liegt damit weniger im Ausfüllen von Formularen als in den Anforderungen an IT-Anbindung und Zugriffssicherheit. Maßgeblich bleibt der endgültige Rechtstext; den Stand des Verfahrens dokumentiert die EU-Kommission auf ihren Seiten zur Ökodesign-Verordnung.

Welche Produktgruppen zuerst betroffen sind

Der Produktpass wirkt nicht flächendeckend, sondern folgt den delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen. Der erste Arbeitsplan der Kommission von April 2025 priorisiert unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien und Schuhe, Möbel einschließlich Matratzen, Reifen sowie Elektronik- und IKT-Produkte. Verbindliche Pflichten entstehen erst mit dem jeweiligen Rechtsakt, danach gilt in der Regel eine Umsetzungsfrist von mindestens 18 Monaten. Als erste Produktgruppe kommt der Pass 2027 bei Batterien zum Einsatz. Für Spielzeug schreibt die Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 den digitalen Produktpass ab dem 1. August 2030 vor, wobei Einführer den Pass an der EU-Außengrenze vorlegen müssen und die Referenz im Register enthalten sein muss.

Was das für deutsche Importeure bedeutet

Die Rollenverteilung ist eindeutig: Wer Waren aus dem Nicht-EU-Ausland erstmals in der EU in Verkehr bringt, trägt die Pflichten des Herstellers und muss den Produktpass samt Sicherungskopie bereitstellen. Ein chinesischer Lieferant kann Daten liefern, die Verantwortung für Vollständigkeit und Registrierung bleibt beim Einführer in der EU. Praktisch heißt das: Prüfen Sie, ob Ihr Sortiment in eine der priorisierten Produktgruppen fällt, und klären Sie mit Ihren Lieferanten frühzeitig, wer Materialdaten, Rezyklatanteile und Konformitätsnachweise in welchem Format bereitstellt.

Ebenso wichtig ist die Zollschnittstelle. Da die Registrierungskennung bei der Überführung in den freien Verkehr anzugeben ist, gehört das Thema nicht nur in die Produktentwicklung, sondern auch in die Stammdatenpflege und in die Abstimmung mit Ihrem Zollvertreter. Für den verbindlichen Stand der Rechtsakte und der Zollverfahren sind die EU-Kommission, die deutsche Zollverwaltung und die zuständige IHK die maßgeblichen Anlaufstellen.

Digitaler Produktpass Ökodesign-Verordnung Compliance Zoll

Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

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