Handelspolitik & Zoelle · 3. September 2026

Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen soll ab 1. November 2026 greifen

Nach dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze folgt die zweite Stufe: eine Bearbeitungsgebühr je Paket, die nach derzeitigem Stand ab 1. November 2026 zusätzlich zum 3-Euro-Pauschalzoll anfällt.

Bild: KI-generiert

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollfreiheit für Warensendungen bis 150 Euro entfallen. Damit ist die Umstellung im Fernabsatzverkehr aber nicht abgeschlossen: Auf den seither erhobenen Pauschalzoll soll eine sendungsbezogene Bearbeitungsgebühr folgen. Die deutsche Zollverwaltung nennt dafür den Zeitpunkt „spätestens ab November 2026“, mehrere Industrie- und Handelskammern verweisen auf den 1. November 2026 als derzeit vorgesehenen Starttermin.

Was die Bearbeitungsgebühr von der Zollabgabe unterscheidet

Die Bearbeitungsgebühr, im EU-Sprachgebrauch Handling Fee, ist kein Zoll, sondern soll die Mindestkosten der zollamtlichen Abwicklung einer Kleinsendung abdecken. Sie fällt nach den Informationen der IHK Rhein-Neckar je Paket an und wird durch die nationalen Zollbehörden erhoben, also in Deutschland durch die Zollverwaltung. Ihre Höhe steht noch nicht fest: Sie soll per delegiertem Rechtsakt der EU-Kommission festgelegt werden, wobei die Gebühr im Rahmen des Zollreformpakets zwischen Europäischem Parlament und Rat verhandelt wird. In der Diskussion sind nach Darstellung der IHK Chemnitz rund zwei Euro pro Sendung zusätzlich zum Zoll. Verbindliche Auskünfte zur Erhebung erteilen das zuständige Haupt­zollamt sowie die Generalzolldirektion.

Grundlage ist der Pauschalzoll seit 1. Juli 2026

Rechtlich aufgesetzt wurde die erste Stufe mit der Verordnung (EU) 2026/382 vom 18. Februar 2026, die die Zollbefreiungsverordnung 1186/2009 geändert hat. Seit dem 1. Juli 2026 wird für Waren in Sendungen bis 150 Euro, die als Fernverkauf aus Drittländern an Verbraucher in der EU gehen, ein pauschaler Zoll von drei Euro pro Warenkategorie erhoben. Maßgeblich ist die sechsstellige HS-Unterposition: Nach dem Beispiel der Zollverwaltung fallen für vier Paar Socken einmalig drei Euro an, für vier Paar Socken plus Plüschtier plus Ladekabel dagegen neun Euro. Die Regelung ist als Übergangslösung angelegt und gilt zunächst bis zum 1. Juli 2028, also bis zum geplanten Betrieb des EU-Zolldatenhubs. Die pauschale Verzollung läuft über den Import One Stop Shop mit dem reduzierten Datensatz H7, die exakte Verzollung nach Warenwert setzt den vollen Datensatz H1 voraus.

Abwicklung in ATLAS und Zahlungsaufschub

Für die Erhebung hat der Zoll die ATLAS-Info 0966/26 herausgegeben. Der bisherige Befreiungscode C07 führt nicht mehr zur Zollfreiheit, stattdessen greift die Begünstigung mit dem Code 500 und die TARIC-Maßnahme 107. Die Entrichtung setzt einen laufenden Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b Unionszollkodex und damit eine Gesamtsicherheit voraus. Wer bereits eine Bewilligung besitzt, muss den Referenzbetrag anpassen. Nach Angaben des Rates der EU vom 12. Dezember 2025 deckt der IOSS-Weg etwa 93 Prozent der E-Commerce-Ströme in die EU ab.

Was das für deutsche Importeure bedeutet

Betroffen sind vor allem Geschäftsmodelle, bei denen Ware aus China direkt an Endkunden in Deutschland versandt wird, ohne Zwischenlager in der EU. Für diese Sendungen sollten Sie ab November mit zwei getrennten Kostenpositionen kalkulieren: dem Pauschalzoll je Warenposition und der zusätzlichen Gebühr je Sendung. Da die Gebühr paketbezogen ist, verschlechtert sich die Rechnung besonders bei Kleinstbestellungen mit niedrigen Deckungsbeiträgen. Eine Bündelung von Bestellungen oder eine Belieferung über ein EU-Lager kann rechnerisch günstiger werden.

Prüfen Sie zudem, ob Ihr Aufschubkonto und die Höhe der Gesamtsicherheit die neuen Abgaben tragen, und stimmen Sie den Sortimentsstamm auf HS-Sechssteller-Ebene ab, weil davon die Zahl der abgabepflichtigen Positionen abhängt. Den aktuellen Stand zur Gebührenhöhe veröffentlichen zoll.de, die EU-Kommission und die IHK-Organisation.

Zoll E-Commerce EU-Zollreform Kleinsendungen

Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

Ansprechpartner

Foto: Peter Hillig - CEO & General Manager (Deutschland)

Peter Hillig

Geschäftsführer (Deutschland)

Foto: Jan Hillig - CEO & General Manager (Deutschland)

Jan Hillig

Geschäftsführer (Deutschland)

Foto: Wendy Juan Tang - CFO / HR Manager (China)

Wendy Juan Tang

CFO / HR Manager (China)

Foto: Johnny Wan - Operations Manager (China)

Johnny Wan

Operations Manager (China)

Senden Sie uns eine Nachricht



Kunden-Login Gespräch vereinbaren Cookie Einstellungen