Der am 17. September 2026 vorgelegte 44. Jahresbericht der EU-Kommission zählt zum Jahresende 2025 insgesamt 220 Handelsschutzmaßnahmen. China ist mit Abstand am häufigsten betroffen.
Bild: KI-generiert
Die EU-Kommission hat ihren jährlichen Rechenschaftsbericht zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten vorgelegt. Das Dokument COM(2026) 475 final ging am 17. September 2026 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ein und deckt das Berichtsjahr 2025 ab. Für Importeure ist der Bericht weniger ein politisches Dokument als eine Bestandsaufnahme dessen, was an zusätzlichen Abgaben derzeit auf Einfuhren lastet.
Die Zahlen aus dem begleitenden Arbeitspapier sind eindeutig: Zum Ende des Jahres 2025 waren in der EU 220 endgültige Handelsschutzmaßnahmen in Kraft, davon 147 Antidumpingmaßnahmen (in 39 Fällen ausgeweitet), 25 Ausgleichsmaßnahmen (in 7 Fällen ausgeweitet) und 2 Schutzmaßnahmen. Die Antidumpingmaßnahmen erfassen 105 Waren aus 19 Ländern, die Ausgleichsmaßnahmen 19 Waren aus 8 Ländern.
Auf China entfällt der überwiegende Teil: Von den endgültigen Antidumpingmaßnahmen zum Jahresende 2025 richteten sich 121 gegen die Volksrepublik China, gefolgt von Russland (13), Indonesien (8) sowie Indien und den USA mit je 6 Maßnahmen. Zum Vergleich: Im Vorjahresbericht wies die Kommission für das Jahresende 2024 noch 124 endgültige Antidumpingmaßnahmen insgesamt aus, davon 74 mit Bezug zu China.
Im Jahr 2025 leitete die Kommission 32 neue Untersuchungen ein (30 Antidumping, 2 Antisubvention), nach 33 im Jahr 2024. Der historische Jahresdurchschnitt lag zuvor bei 12 Fällen. Der Chemiesektor stellte erneut über ein Drittel der neuen Verfahren, auf Eisen- und Stahlerzeugnisse entfielen 9 Einleitungen. Hinzu kamen 21 eingeleitete Überprüfungen, davon 18 Auslaufüberprüfungen, nach 30 Überprüfungen im Jahr 2024.
Relevant für die Kalkulation ist die Registrierungspraxis: Die Kommission wandte Maßnahmen in drei Fällen rückwirkend an, ermöglicht durch die automatische Registrierung der Einfuhren in allen neuen Antidumping- und Antisubventionsverfahren. Die Registrierung erlaubt die rückwirkende Erhebung von Zöllen, macht sie aber nicht automatisch: Darüber wird erst in der endgültigen Phase entschieden.
Die Kommission benennt Umgehung als wachsendes Problem. Genannt werden insbesondere Umladungen über Drittländer in Verbindung mit Montagevorgängen von geringem Wertanteil. Im Juli 2025 weitete die Kommission die Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China auf Einfuhren aus Malaysia aus, nachdem sie Umladungen und weiterverarbeitende Schritte festgestellt hatte. Parallel läuft die Überwachung im Fahrzeugbereich: Zu Beginn des Jahres 2026 wurde ein Mechanismus zur Überwachung einer angenommenen Preisverpflichtung bei batterieelektrischen Fahrzeugen wirksam.
Die Verdreifachung der China-bezogenen Antidumpingmaßnahmen innerhalb eines Jahres bedeutet praktisch, dass eine Prüfung der Zolltarifnummer allein nicht mehr ausreicht. Vor jeder neuen Beschaffungsentscheidung sollten Sie abgleichen, ob für die konkrete Warennummer und das Ursprungsland eine geltende oder eine vorläufige Maßnahme besteht und ob ein firmenspezifischer Satz für Ihren Lieferanten hinterlegt ist. Die maßgeblichen Angaben führt die Kommission in der TRON-Datenbank sowie im Amtsblatt, die deutsche Umsetzung bildet der Elektronische Zolltarif ab.
Zweiter Punkt ist die Registrierungspraxis. Wer während einer laufenden Untersuchung einkauft, trägt das Risiko einer späteren Nachforderung. Sinnvoll ist daher, die Einleitungsbekanntmachungen für die eigenen Warengruppen laufend zu verfolgen und Lieferverträge um eine Regelung zur Kostentragung bei nachträglich erhobenen Zöllen zu ergänzen. Bei Ursprungsfragen und Umgehungsverdacht, etwa bei kurzfristig auf Drittländer verlagerten Bezugsquellen, sind die zuständige Zollstelle, die Generalzolldirektion oder Ihre IHK die richtigen Ansprechpartner; verbindliche Ursprungsauskünfte schaffen hier Planungssicherheit.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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