Der am 17. September übermittelte Handelsschutzbericht der EU-Kommission benennt Umgehung über Drittländer als wachsendes Problem. Für Importeure steigt das Risiko rückwirkender Zölle.
Bild: KI-generiert
Am 17. September 2026 hat das Generalsekretariat der EU-Kommission den 44. Jahresbericht zu den Handelsschutzinstrumenten (Dokument COM(2026) 475 final) an den Rat und das Europäische Parlament übermittelt. Der Bericht ist im Ratsdokument ST-13332-2026-INIT veröffentlicht und deckt die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmenaktivitäten der EU im Jahr 2025 ab. Erfasst sind zudem die Handelsschutzverfahren von Drittstaaten gegen Waren mit Ursprung in der Union.
Der Jahresbericht ist kein Rechtsakt und begründet für sich genommen keine neuen Pflichten. Er dokumentiert jedoch, worauf die Kommission ihre Durchsetzungsarbeit ausrichtet. Die Verlagerung von Warenströmen über Drittländer, mit der bestehende Antidumpingzölle auf Ursprungserzeugnisse aus China unterlaufen werden sollen, ist dabei ein wiederkehrendes Thema. Für die Beschaffungspraxis ist das insofern relevant, als Umgehungsuntersuchungen nicht den Hersteller in China treffen, sondern in erster Linie den Einführer in der EU.
Wie eine solche Untersuchung konkret abläuft, zeigt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 vom 6. August 2026. Mit ihr hat die Kommission eine Umgehungsuntersuchung zu offenmaschigen Geweben aus Glasfasern eingeleitet. Diese Warengruppe wird überwiegend im Bauwesen eingesetzt, etwa als Armierungsgewebe in Wärmedämmverbundsystemen, und wird in erheblichem Umfang aus Asien bezogen.
Charakteristisch für Umgehungsuntersuchungen ist die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren. Sie wird mit der Einleitung angeordnet und bewirkt, dass ein später festgestellter Zoll rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erfassung erhoben werden kann. Wer in dieser Phase weiter einführt, kalkuliert also mit einer offenen Zollposition. Ein vergleichbares Muster zeigt sich bei den Verfahren zu Polyetherpolyolen mit Ursprung in China, zu denen die GTAI am 30. Juni 2026 über die zollamtliche Erfassung laufender Verfahren informiert hat.
Die Einleitung eines Verfahrens erfolgt durch die EU-Kommission, Generaldirektion Handel, und wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht. Ab diesem Zeitpunkt laufen kurze Fristen für Fragebogenantworten, Registrierungen als interessierte Partei und Befreiungsanträge. Die IHK weist in ihrem Beitrag vom 1. August 2026 darauf hin, dass Unternehmen, die zu spät reagieren, die Kosten tragen: Wer sich nicht rechtzeitig am Verfahren beteiligt, kann seine Position im Ergebnis nicht mehr geltend machen.
Die Erhebung der Zölle selbst liegt bei den nationalen Zollverwaltungen, in Deutschland also bei der Generalzolldirektion und den örtlichen Hauptzollämtern. Fragen zur Tarifierung und zur Anwendung von Antidumpingzöllen auf eine konkrete Sendung klären Sie dort oder über eine verbindliche Zolltarifauskunft.
Prüfen Sie für Ihre Warengruppen, ob laufende Antidumping- oder Umgehungsverfahren bestehen, und beobachten Sie dabei nicht nur China, sondern auch die typischen Umladeländer in Süd- und Südostasien. Ein Lieferantenwechsel in ein Drittland ohne substanzielle Fertigung vor Ort schützt nicht vor Zöllen, sondern erhöht das Risiko einer Nacherhebung. Verlangen Sie Nachweise zur tatsächlichen Fertigungstiefe, zur Herkunft der Vormaterialien und zur Ursprungsbegründung, und verankern Sie diese Unterlagen vertraglich.
Kalkulieren Sie zudem den Fall, dass eine Sendung in eine zollamtliche Erfassung fällt. Bilden Sie Rückstellungen für mögliche rückwirkende Zölle, klären Sie die Kostentragung mit dem Lieferanten und melden Sie sich bei Betroffenheit fristgerecht als interessierte Partei. Aktuelle Verfahrensstände finden Sie bei der EU-Kommission, der GTAI und Ihrer IHK.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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