Die EU-Kommission hat am 25. September endgültige Antidumpingzölle auf Erbsenprotein aus China festgesetzt. Sie gelten fünf Jahre und lösen die vorläufigen Zölle vom April ab.
Bild: KI-generiert
Die Europäische Kommission hat ihr Antidumpingverfahren zu Erbsenprotein aus der Volksrepublik China abgeschlossen. Nach Angaben der Generaldirektion Handel reichen die endgültigen Zollsätze von 40,5 bis 67,1 Prozent und gelten für fünf Jahre; vorläufige Zölle waren bereits seit dem 29. April 2026 in Kraft. Für Einführer pflanzlicher Proteinzutaten verändert sich damit die Kalkulationsgrundlage dauerhaft, nicht nur vorübergehend.
Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2101 der Kommission vom 24. September 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Einfuhren zu gedumpten Preisen in die Union gelangten und den Wirtschaftszweig der Union schädigten. Mit der endgültigen Vereinnahmung werden die seit Ende April hinterlegten Sicherheitsleistungen abgerechnet. Welcher unternehmensspezifische Satz im Einzelfall greift, richtet sich nach dem im Anhang der Verordnung zugewiesenen TARIC-Zusatzcode. Maßgeblich sind allein der Wortlaut im Amtsblatt und die Auskunft der deutschen Zollverwaltung.
Die Kommission beziffert den EU-Markt für Erbsenprotein auf etwa 175 Millionen Euro. Das Material dient als Alternative zu tierischem Eiweiß, sowohl für die menschliche Ernährung als auch für Futtermittel, und wird direkt verzehrt oder als Zutat in Lebensmitteln und Getränken verarbeitet. In der Praxis trifft die Maßnahme damit Abnehmer aus sehr unterschiedlichen Segmenten: Hersteller von Fleischalternativen und Sportnahrung ebenso wie Backwarenproduzenten, Getränkeabfüller und den Heimtiernahrungsbereich. Zwischen 40 und 67 Prozent liegt eine Spanne, die je nach Lieferant über die Wettbewerbsfähigkeit einer gesamten Rezeptur entscheiden kann.
Das Verfahren ist kein Einzelfall. Im Jahr 2025 leitete die Kommission 32 neue Untersuchungen ein, davon 30 Antidumping- und zwei Antisubventionsverfahren. Das liegt nahe am Wert von 33 Verfahren aus dem Jahr 2024 und deutlich über dem früheren Jahresdurchschnitt von zwölf Fällen. Parallel zum Erbsenprotein-Beschluss ordnete die Kommission am 24. September 2026 die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Pekingente aus China an, ein Schritt, der eine spätere rückwirkende Zollerhebung ermöglichen kann. Der Lebensmittel- und Agrarbereich rückt damit stärker in den Fokus von Verfahren, die lange vor allem Chemie und Metalle betrafen.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihre laufenden Kontrakte Erbsenprotein oder proteinhaltige Vormischungen aus China umfassen und welcher TARIC-Zusatzcode Ihrem Lieferanten zugewiesen ist. Bezugsquellen ohne individuellen Satz fallen regelmäßig unter den höchsten Residualzoll. Sendungen, die seit dem 29. April unter Sicherheitsleistung abgefertigt wurden, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Zolldienstleister auf den Abrechnungsstand hin durchgehen. Bei Zweifeln zur Einreihung hilft eine verbindliche Zolltarifauskunft der Generalzolldirektion.
Für die Beschaffungsplanung gilt: Ein Wechsel auf Lieferanten in Drittländern ist nur dann tragfähig, wenn dort tatsächlich eine ursprungsbegründende Verarbeitung stattfindet. Reine Umpack- oder Umetikettiervorgänge führen erfahrungsgemäß zu Umgehungsverfahren. Aktuelle Hinweise zu Warenursprung und Präferenzen veröffentlichen der Zoll, die GTAI und die IHK-Organisation; eine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt den zuständigen Behörden vorbehalten.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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