Die TARIC-Codierung Y238 für Importeure mit noch offenem CBAM-Zulassungsantrag sollte am 27. September 2026 auslaufen. Der Zoll hat die Anwendbarkeit per ATLAS-Teilnehmerinfo verlängert.
Bild: KI-generiert
Für Einführer von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom aus Drittländern stand Ende September eine Zäsur an: Die TARIC-Unterlagencodierung Y238, mit der Unternehmen ohne abgeschlossene CBAM-Zulassung bisher weiter einführen konnten, war auf den 27. September 2026 befristet. Der deutsche Zoll hat die Anwendbarkeit kurz vor Ablauf verlängert.
In der Übersicht der ATLAS-Teilnehmerinformationen auf zoll.de sind zwei einschlägige Mitteilungen gelistet: die Teilnehmerinfo 0997/26 zur Verlängerung der Anwendbarkeit der TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Sachverhalt 0403 (CO2-Grenzausgleichssystem) sowie die Teilnehmerinfo 0999/26 zur Änderung des Bescheinigungsbereichs derselben Codierung. Beide Veröffentlichungen stammen aus dem Umfeld des 25. September 2026. Die IHK Region Stuttgart gibt den neuen Endtermin mit dem 31. Dezember 2026 an und weist darauf hin, dass die Befristung ursprünglich nur bis September 2026 reichte. Maßgeblich ist der Wortlaut der ATLAS-Teilnehmerinfo selbst, die über die Publikationsseite des Zolls abrufbar ist.
Die zweite Mitteilung zum Bescheinigungsbereich ist dabei kein Nebenaspekt. Sie betrifft die Frage, welche Angaben bei Verwendung der Codierung im Datensatz hinterlegt werden, und damit die Fehleranfälligkeit der Anmeldung. Wer beide Teilnehmerinformationen nicht parallel auswertet, riskiert, die Verlängerung formal korrekt zu nutzen, aber am geänderten Feldinhalt zu scheitern.
Seit dem 1. Januar 2026 können CBAM-Waren nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Anmelder entweder zugelassener CBAM-Anmelder ist oder ein Ausnahmetatbestand codiert wird. Fehlende oder falsche TARIC-Codierungen führen zur Nichtannahme beziehungsweise Rückgabe der Zollanmeldung. Y238 deckt den Fall ab, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status bis zum 31. März 2026 gestellt wurde, die Behörde aber noch nicht entschieden hat. Wer bereits zugelassen ist, verwendet Y128 mit der CBAM-Kontonummer, wer unter der Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Jahr bleibt, nutzt Y137. Pro Warennummer darf nur ein Code verwendet werden, eine vorsorgliche Doppelcodierung scheidet also aus.
Die Befristung von Y238 war kein Zufall, sondern folgte der Verfahrensfrist für die Antragsbearbeitung. Da zahlreiche Verfahren noch offen sind, hätte ein ersatzloses Auslaufen betroffene Einfuhren faktisch blockiert. Die Verlängerung ist damit eine Verfahrenskorrektur, keine inhaltliche Lockerung des Mechanismus.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde hat über die IHK-Organisation darauf hingewiesen, dass weiterhin viele Anträge nicht genehmigt sind. Verzögerungen seien fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen; irgendwann würden Anträge dann auch abgelehnt. Eine Ablehnung ist der kritische Fall, denn mit ihr entfällt die Grundlage für Y238, ohne dass eine andere Codierung automatisch greift.
Hinzu kommt ein Datenproblem: Die in der Zollanmeldung angegebenen TARIC-Codes und Registriernummern werden automatisch in das CBAM-Register übernommen, die Datenqualität ist nach Behördenangaben bislang schlecht. Fehler in der Anmeldung wirken damit unmittelbar in das Register hinein und müssen nachträglich bereinigt werden.
Die Verlängerung verschafft Zeit, sie ersetzt die Zulassung nicht. Wer CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführt, sollte den Bearbeitungsstand seines Antrags im CBAM-Register über das Zoll-Portal regelmäßig prüfen und fehlende Unterlagen unverzüglich nachreichen. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Strom und Wasserstoff benötigen den Status unabhängig von der Mengenschwelle. Prüfen Sie parallel, ob Ihre Zollsoftware und Ihr Dienstleister die geänderte Gültigkeit von Y238 bereits abbilden, sonst drohen zurückgewiesene Anmeldungen und Standzeiten im Hafen.
Für Beschaffung aus China betrifft das vor allem Stahl- und Aluminiumhalbzeuge sowie daraus gefertigte Vorprodukte. Kalkulieren Sie für 2027 zusätzlich den Erwerb von CBAM-Zertifikaten ein, dessen Start auf Anfang 2027 verschoben wurde, und holen Sie Emissionsdaten bei Ihren Lieferanten frühzeitig ein. Verbindliche Auskünfte zum Zulassungsverfahren erteilen die DEHSt, zu Codierungsfragen die zuständige Zolldienststelle, ergänzend informieren die IHKs und GTAI.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
Geschäftsführer (Deutschland)
Geschäftsführer (Deutschland)
CFO / HR Manager (China)
Operations Manager (China)