Die dritte Stufe der REACH-Beschränkung für PFHxA ist wirksam. Betroffen sind Kleidung, Schuhe, Papierverpackungen mit Lebensmittelkontakt, Kosmetika und Imprägniersprays.
Bild: KI-generiert
Seit dem 10. Oktober 2026 dürfen Kleidung, Schuhwaren, Papier und Karton mit Lebensmittelkontakt sowie Kosmetika und Gemische für Verbraucher in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie Undecafluorhexansäure (PFHxA), deren Salze oder PFHxA-verwandte Stoffe oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024, die den Anhang XVII der REACH-Verordnung um den Eintrag 79 ergänzt hat und am 10. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Die Bundesregierung hat das Verbot in ihre Übersicht der gesetzlichen Neuregelungen für Oktober 2026 aufgenommen und nennt dort als Beispiele Regenjacken, Pizzakartons, Pappbecher, Cremes und Imprägniersprays.
PFHxA gehört zur Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Nach Darstellung der EU-Kommission wurde der Stoff häufig als Ersatz für die bereits beschränkte Perfluoroctansäure (PFOA) eingesetzt, unter anderem in wasser- und fettabweisenden Ausrüstungen von Textilien und Papier. Genau diese Anwendungen sind für Importeure aus China relevant, weil die Beschichtung in der Regel beim Vorlieferanten und nicht beim konfektionierenden Betrieb aufgebracht wird.
Der Eintrag 79 nennt zwei Schwellen: 25 ppb für die Summe aus PFHxA und ihren Salzen sowie 1 000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe, jeweils gemessen im homogenen Material. Maßgeblich ist damit nicht ein Mittelwert über das gesamte Erzeugnis, sondern der einzelne Werkstoff, etwa die Beschichtung eines Oberstoffs oder eine einzelne Kartonlage. Als PFHxA-verwandt gelten nach der Verordnung Stoffe, die sich aufgrund ihrer Molekularstruktur zu PFHxA abbauen oder in PFHxA umwandeln lassen. Zur Abgrenzung verbrauchernaher von technischen Textilien hat die Kommission einen erläuternden Leitfaden erarbeitet, auf den unter anderem der VDA in einem Informationsblatt vom Januar 2026 verweist.
Ausgenommen sind nach den Zusammenstellungen der IHK-Organisation unter anderem bestimmte persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte nach der EU-Medizinprodukteverordnung, In-vitro-Diagnostika sowie Textilien, die als Bautextilien verwendet werden. Die Übergangsfristen des Eintrags reichen insgesamt von 18 Monaten bis zu fünf Jahren, die Beschränkung greift also gestaffelt.
Die nächste Stufe folgt am 10. Oktober 2027. Dann gelten dieselben Konzentrationsgrenzen auch für Textilien, Leder, Pelze und Häute außerhalb von Kleidung und zugehörigem Zubehör für die breite Öffentlichkeit, also beispielsweise für Polsterbezüge und Vergleichbares.
Wer Bekleidung, Schuhe, Papierverpackungen mit Lebensmittelkontakt oder Kosmetik aus Drittländern einführt, bringt diese Ware als Einführer erstmals auf den Unionsmarkt und trägt damit die Verantwortung für die Einhaltung der REACH-Beschränkungen. Praktisch bedeutet das: Lieferantenerklärungen zu Eintrag 79 einholen, die verwendeten Ausrüstungs- und Beschichtungschemikalien abfragen und bei kritischen Warengruppen Prüfberichte eines akkreditierten Labors anfordern, die sich ausdrücklich auf das homogene Material beziehen. Reine Zusicherungen „PFAS-frei“ ohne Angabe von Prüfmethode und Nachweisgrenze helfen bei einer Marktüberwachungskontrolle wenig.
Zu prüfen sind auch Lagerbestände und bereits bestellte Ware mit langer Vorlaufzeit, da die Beschränkung an das Inverkehrbringen anknüpft. Für die Auslegung im Einzelfall sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder sowie die Bundesstelle für Chemikalien zuständig; Informationen und Leitfäden stellen daneben die IHK-Organisation, die ECHA und die EU-Kommission bereit. Da am 10. Oktober 2027 die nächste Stufe greift, sollten Sortimente mit beschichteten Textilien außerhalb der Bekleidung bereits jetzt in die Lieferantengespräche einbezogen werden.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
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