Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Einführer von Stahlerzeugnissen das Land des Schmelzens und Gießens belegen. Ohne geeigneten Nachweis wird die Einfuhr abgelehnt.
Bild: KI-generiert
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt für Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die EU eine zusätzliche Dokumentationspflicht. Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, in welchem Land der Rohstahl oder das Roheisen erstmals in flüssiger Form erzeugt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde. Diese sogenannte Melt-and-Pour-Angabe ergänzt die seit 1. Juli 2026 geltenden verschärften Schutzmaßnahmen und betrifft Lieferketten mit chinesischem Vormaterial besonders häufig.
Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2026/1384. Danach legt der Einführer der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien zum Zeitpunkt der Einfuhr überprüfbare Nachweise vor, etwa eine Walzwerksbescheinigung, aus der das Land des Schmelzens und Gießens hervorgeht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr, nicht der Zeitpunkt der Bestellung oder der Verschiffung. Sendungen, die vor dem Stichtag kontrahiert wurden, aber erst danach zur Überlassung angemeldet werden, fallen damit bereits unter die neue Anforderung.
Die Industrie- und Handelskammern haben auf die Neuerung seit Ende August 2026 wiederholt hingewiesen, unter anderem in Veröffentlichungen vom 1. September 2026. Der Zoll-Newsletter der Germany Trade and Invest greift das Thema in der Ausgabe vom 1. Oktober 2026 auf, also zum Tag des Inkrafttretens.
Melt and Pour ist nicht mit dem zollrechtlichen Ursprung gleichzusetzen. Der nichtpräferenzielle Ursprung richtet sich nach der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Die neue Angabe knüpft dagegen an einen deutlich früheren Punkt der Wertschöpfungskette an, nämlich an die erste Verflüssigung und das Gießen in den ersten festen Zustand. Beide Angaben können auseinanderfallen: Eine Bramme chinesischer Herkunft, die in einem Drittland zu Blech gewalzt wird, kann dort den Ursprung erwerben, bleibt beim Schmelznachweis aber chinesisch zugeordnet.
Genau diese Konstellation steht im Zentrum der Regelung. Sie soll verhindern, dass Kontingente und Zusatzzölle der Schutzmaßnahmen über Umlenkung von Vormaterial umgangen werden. Für Einführer heißt das, dass der Nachweis bis zum Stahlwerk zurückreichen muss und ein Lieferantenbeleg aus der letzten Verarbeitungsstufe allein nicht genügt.
Erfasst sind die in Anhang I der Verordnung gelisteten Warenkategorien, also der Zuschnitt der Stahlschutzmaßnahmen von Flach- und Langerzeugnissen über Rohre bis zu weiteren Erzeugnissen. Als Beleg nennt die Verordnung ausdrücklich die Walzwerksbescheinigung. In der Praxis sind damit Werkszeugnisse mit Schmelzennummer und Angabe des Erzeugerlandes das zentrale Dokument. Die Nachweise müssen überprüfbar sein, bloße Eigenerklärungen ohne Bezug zur Schmelze dürften den Anforderungen nicht standhalten.
Prüfen Sie zuerst, welche Ihrer Artikelnummern unter die Kategorien des Anhangs I fallen, und fordern Sie für diese Positionen Werkszeugnisse mit Schmelzennummer und Angabe des Schmelz- und Gießlandes an. Bei mehrstufigen Lieferketten mit chinesischem Vormaterial und Verarbeitung in Drittländern sollten Sie die Weitergabe dieser Angaben vertraglich absichern, damit Ihr Lieferant die Information nicht erst nach Verschiffung beschafft. Fehlt der Nachweis bei der Anmeldung, drohen Verzögerungen bis hin zur Ablehnung der Einfuhr, mit entsprechenden Demurrage- und Lagerkosten im Hafen.
Für die konkrete Anwendung auf Ihre Tarifpositionen sind die Zollverwaltung sowie Ihre zuständige IHK die richtigen Ansprechpartner. Die EU-Kommission und Germany Trade and Invest informieren laufend über den Stand der Schutzmaßnahmen. Dokumentieren Sie intern, auf welcher Grundlage Sie die Melt-and-Pour-Angabe für jede Sendung führen, damit Sie bei einer nachträglichen Prüfung auskunftsfähig bleiben.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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