Compliance & Zertifizierung · 19. Oktober 2026

Digitaler Batteriepass: Kommission klärt Registrierungsfragen vor dem 18. Februar 2027

Vier Monate vor dem Stichtag beantwortet die EU-Kommission in einer neuen FAQ, wer den Batteriepass im DPP-Register einträgt und was in die Zollanmeldung gehört.

Bild: KI-generiert

Der digitale Batteriepass ist die erste Anwendung des digitalen Produktpasses, die in der EU verbindlich wird. Ab dem 18. Februar 2027 gilt die Pflicht für Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel sowie Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität. Vier Monate vor dem Stichtag hat die EU-Kommission auf ihrer Produktpass-Seite eine erste Ausgabe einer FAQ zum Batteriepass veröffentlicht, die mehrere für Einführer zentrale Punkte adressiert.

Registrierung liegt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt

Die technische Grundlage steht seit dem Sommer: Das zentrale DPP-Register der Kommission ist seit dem 20. Juli 2026 zusammen mit einer Testumgebung in Betrieb, flankiert von einem Helpdesk und technischen Leitlinien. Den Rahmen für den Betrieb setzt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026: Nur Wirtschaftsteilnehmer mit dem Status „überprüft“ dürfen Produktpässe im Register eintragen oder bestehende Einträge berichtigen. Dieser Status ist zeitlich begrenzt und endet spätestens drei Jahre nach der Überprüfung.

Für die Zuständigkeit ist die Aussage der Kommission eindeutig: Die Registrierung des Batteriepasses muss durch den Wirtschaftsakteur erfolgen, der die Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Auch Akteure außerhalb der EU können nach dem Verifizierungsverfahren ein Konto anlegen, bei Batteriepässen bleibt die Eintragung jedoch beim Inverkehrbringer in der Union. Ein Lieferant in China kann diese Pflicht also nicht stellvertretend erfüllen.

Keine Angabe der Registrierungskennung in der Zollanmeldung

Eine praktische Klarstellung betrifft die Einfuhrabwicklung. Nach den Angaben der Kommission muss die eindeutige Registrierungskennung des Batteriepasses nicht in die elektronische Zollanmeldung eingetragen werden, anders als bei Produktpässen, die unmittelbar unter die Ökodesign-Verordnung fallen. Die Registrierung im DPP-Register bleibt davon unberührt und ist weiterhin Pflicht. Für die Datenpunkte selbst hat die Kommission am 21. August 2026 eine aktualisierte Orientierungshilfe veröffentlicht, die zwischen ab Februar 2027 erforderlichen und später relevanten Angaben unterscheidet.

Zwei Rechtsakte stehen noch aus

Der Rahmen ist nicht vollständig. Nach dem von der Kommission veröffentlichten Zeitplan ist für November 2026 ein Durchführungsbeschluss zu den beiden noch offenen DPP-Normen vorgesehen, für das vierte Quartal 2026 ein Durchführungsrechtsakt zu den Zugriffsrechten auf eingeschränkte Batteriedaten. Dieser Rechtsakt soll festlegen, welche Nutzer ein berechtigtes Interesse an eingeschränkten Informationen haben und in welchem Umfang sie diese herunterladen, teilen oder weiterverwenden dürfen. Einen Entwurf zur öffentlichen Rückmeldung kündigt die Kommission für Oktober oder November 2026 an.

Was das für deutsche Importeure bedeutet

Wer Industriebatterien, Speichersysteme oder Antriebsbatterien aus China bezieht und sie als erster in der EU in Verkehr bringt, trägt die Registrierungspflicht selbst. Sinnvoll ist daher, bereits jetzt die Verifizierung im DPP-Register anzustoßen, die Zuständigkeit intern zu benennen und mit den Lieferanten verbindlich zu klären, welche Datenpunkte sie in welchem Format liefern. Erfahrungsgemäß sind Angaben zu Materialzusammensetzung und CO2-Fußabdruck die Positionen mit dem längsten Vorlauf.

Die Testumgebung des Registers eignet sich dafür, Schnittstellen und Datenqualität vor dem Stichtag zu prüfen. Zu Auslegungsfragen informieren die EU-Kommission über ihre Produktpass-Seiten sowie die IHKs und die GTAI; der Entwurf zu den Zugriffsrechten sollte beobachtet werden, da er den Umfang der offenzulegenden Daten noch verändern kann.

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Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

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