Ab dem 1. November 2026 erhebt die EU bei Fernverkaufssendungen eine Abfertigungspauschale von zwei Euro je Warenposition, unabhängig vom Warenwert. Hinzu kommt die Produktkennung als Pflichtangabe.
Bild: KI-generiert
Die reformierte Zollgesetzgebung der EU wird in wenigen Tagen in der Abfertigung sichtbar. Die deutsche Zollverwaltung weist darauf hin, dass nach jetzigem Stand ab dem 1. November 2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr unabhängig vom Warenwert eine Abfertigungspauschale erhoben wird. Betroffen sind damit nicht nur Kleinstsendungen, sondern alle Waren, die im Fernverkauf an Kunden in der EU verkauft werden.
Die Höhe regelt ein delegierter Rechtsakt der Kommission vom 21. September 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2026/2108. Darin heißt es, dass die Bearbeitungsgebühr der Union 2 EUR pro Warenposition beträgt. Die Kommission begründet den Betrag mit den Kosten der zollamtlichen Überwachung, insbesondere für Datenprüfung, Risikoanalyse, Kontrollen und die dafür nötige Infrastruktur.
Rechtlich ist die Gebühr kein Zoll. Sie wird von den nationalen Zollbehörden erhoben, ist nicht erstattungsfähig und knüpft an dieselbe Person an wie die Einfuhrzollschuld, in der Praxis also an den Anmelder oder den Einführer im Fernverkauf, nicht an den Endverbraucher. Der Rechtsakt soll am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und ab dem zehnten Tag danach gelten. Bis zum 21. September 2027 muss die Kommission die Wirkung der Gebühr bewerten und dem Parlament und dem Rat berichten.
Die neue Gebühr ersetzt den seit Sommer geltenden Pauschalzoll nicht, sondern kommt hinzu. Seit dem 1. Juli 2026 wird für Sendungen unterhalb der bisherigen Wertgrenze von 150 Euro ein Zoll von drei Euro je Warenposition erhoben; Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382 vom 18. Februar 2026, mit der die Einfuhrabgabenfreiheit für Sendungen bis 150 Euro gestrichen wurde. Während der Pauschalzoll an die Zolltarifnummer anknüpft, bezieht sich die Bearbeitungsgebühr auf die Warenposition der Zollanmeldung und gilt auch oberhalb von 150 Euro.
Zum selben Stichtag ändert sich der Datensatz in der Anmeldung. Ab dem 1. November 2026 ist bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro die sogenannte Produktkennung nach Artikel 57 UZK-DA als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Wer diese Angabe nicht aus den Lieferantendaten ziehen kann, riskiert Rückfragen und Verzögerungen bei der Überlassung.
Für Unternehmen, die Waren aus China im Direktversand an Endkunden in der EU bringen lassen, verändert sich die Kalkulation pro Position spürbar: Drei Euro Pauschalzoll und zwei Euro Gebühr summieren sich bei kleinteiligen Sortimenten zu einem Betrag, der bei niedrigpreisigen Artikeln die Marge bestimmt. Wer dagegen konsolidiert in größeren Einheiten einführt und erst danach in Deutschland verkauft, ist von der Fernverkaufsdefinition regelmäßig nicht betroffen. Es lohnt daher, die eigenen Versandwege und die Rolle der eingesetzten Plattformen und Dienstleister vor dem Stichtag zu prüfen.
Da der delegierte Rechtsakt bis zuletzt noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht war, sollten Sie den Stand kurzfristig verfolgen. Verbindliche Auskünfte zur Anwendung im Einzelfall geben die zuständige Zollstelle, die Informationsseiten von zoll.de sowie die Außenwirtschaftsberatung Ihrer IHK.
Recherche KI-gestützt, redaktionell geprüft von Peter Hillig.
Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).
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